Nach dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (auch LkSG oder Lieferkettengesetz genannt) unterliegen folgende Unternehmen dem Gesetz:
- Unternehmen mit Hauptsitz, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz oder eingetragenem Firmensitz in Deutschland - unabhängig von der Rechtsform
- Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten (einschließlich Leiharbeitnehmern), d.h.: Rund 600 Unternehmen in Deutschland werden ab 2023 betroffen sein.
- Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten (einschließlich Leiharbeitnehmern), d.h.: Etwa 2.891 Unternehmen in Deutschland werden ab 2024 betroffen sein.
- Ausländische Unternehmen mit Sitz oder Hauptniederlassung in Deutschland im Sinne des § 13d HGB, wenn dieser Sitz oder diese Niederlassung mindestens 3.000 bzw. ab 2024 1.000 Beschäftigte hat