Das LkSG (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) gilt nicht nur für deutsche Unternehmen. Auch ausländische Unternehmen, sofern sie eine Niederlassung in Deutschland haben und dort mehr als 3.000 Personen beschäftigen, sind betroffen. Unternehmen, die nur ihre Produkte in Deutschland vertreiben, sind nicht betroffen. Obwohl das Gesetz keine spezifische Definition für Zweigniederlassungen enthält, sind damit von der Muttergesellschaft rechtlich und finanziell getrennte Betriebsstätte gemeint, die einen eigenen Verantwortungsbereich haben und für längere Zeit in Betrieb sein werden.