Welche Umweltschäden verbietet das deutsche Lieferkettengesetz?

Das deutsche Lieferkettengesetz definiert vorrangig die folgenden Umweltrisiken:

  1. Die Verschmutzung von Boden, Wasser und Luft, Lärmbelästigung und die Ressourcenverschwendung durch übermäßige Wassernutzung
  2. Die Herstellung von Produkten mit zusätzlichem Quecksilber, die Verwendung von Quecksilber und seinen Verbindungen sowie der Umgang mit Quecksilberabfällen (Minamata-Konvention)
  3. Herstellung und Verbrauch persistenter organischer Schadstoffe (POPs-Konvention, Stockholmer Konvention)

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