Das deutsche Lieferkettengesetz definiert vorrangig die folgenden Umweltrisiken:
- Die Verschmutzung von Boden, Wasser und Luft, Lärmbelästigung und die Ressourcenverschwendung durch übermäßige Wassernutzung
- Die Herstellung von Produkten mit zusätzlichem Quecksilber, die Verwendung von Quecksilber und seinen Verbindungen sowie der Umgang mit Quecksilberabfällen (Minamata-Konvention)
- Herstellung und Verbrauch persistenter organischer Schadstoffe (POPs-Konvention, Stockholmer Konvention)